Meistgestellte Fragen:
1.) Abrechnung über die Berufsgenossenschaften/Unfallkassen
2.) Wie viele Ersthelfer werden in einem Betrieb benötigt?
1.) Abrechnung über die Berufsgenossenschaften/Unfallversicherungsträger
Als zertifizierter Partner der Deutschen und Gesetzlichen Unfallversicherung mit der Kennziffer 8.0873 sind wir befugt Erste-Hilfe-Kurse für betriebliche Ersthelfende, Erzieher/-innen und Lehrkräfte über die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abzurechnen.
Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass Sie das untenstehende Formular bereits vor dem Kurs ausfüllen und zum Kurs durch den/die Teilnehmenden mitbringenlassen.
Abrechnungsformular-neu.pdf (733.03 KB)
2.) Wie viele Ersthelfer werden im Betrieb benötigt?
In der BGV A1 ist geregelt, wie viele Ersthelfer mindestens in einem Unternehmen zur Verfügung stehen müssen.
§26 BGV A1 - Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.